EO § 344., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte

§ 344.

Bei Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen hat der Verwalter die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen der beim Betriebe des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

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