§ 13.
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 33. Beginn des Executionsvollzuges.
Der Vollzug der Execution ist als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Executionsvollzug beim Executionsgerichte eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht zugleich Executionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Executionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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