EO § 339., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021
§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.
§ 339.
Die Zwangsverwaltung endet mit Ablauf der Zeit, auf welche das gepfändete Recht des Verpflichteten eingeschränkt ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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