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EO § 337., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.

§ 337.

Vor der Genehmigung der im §. 112 bezeichneten Verfügungen ist der Eigenthümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Erinnerungen im Sinne des §. 114 berechtigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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