§ 330. Vierte Abtheilung. Execution auf andere Vermögensrechte.
§ 336.
Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen, und bei der Zwangsverwaltung einer dem Vater am Vermögen seines Kindes eingeräumten Fruchtnießung (§. 150 a. b. G. B.) auch die Leistungen für den standesgemäßen Unterhalt des Kindes zu den vom Verwalter unmittelbar aus dem Verwaltungserträgnisse zu berichtigenden Auslagen. Der für den Unterhalt des Kindes aufzuwendende Betrag ist auf Einschreiten des Verwalters vom Vormundschaftsgerichte im voraus festzusetzen.
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