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EO § 333., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 325. Dritte Abtheilung. Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.

§ 333.

(1) Hat der Verpflichtete kraft des gepfändeten Rechtes die Ausfolgung einer Vermögensmasse oder die Theilung derselben und die Ausscheidung des ihm gebürenden Antheiles zu beanspruchen, so kann das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag ermächtigen, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Theilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Diese Ermächtigung gewährt dem Gläubiger auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechtes, sowie einzelner aus demselben hervorgehender Ansprüche (§. 308).

(2) Das auf diese Weise herangezogene Vermögen ist nach Beschaffenheit seiner verschiedenen Bestandtheile im Wege einer der in diesem Gesetze zugelassenen Executionsarten zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu verwenden. Für die Bewilligung dieser Executionen ist das Gericht zuständig, bei welchem der betreibende Gläubiger in erster Instanz den Antrag zu stellen hatte, ihn zur Geltendmachung des gepfändeten Rechtes zu ermächtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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