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EO § 333. Vermietung und Verpachtung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 325. Dritte Abtheilung. Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.

§ 333. Vermietung und Verpachtung

(1) Das Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann.

(2) Der Bestandvertrag ist dem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.

(3) Zahlt der Bestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Bestandverhältnis aufzulösen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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