EO § 332. Verwertung., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte

§ 332. Verwertung.

(1) Der Verkauf eines veräußerlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung darf vom Gerichte nur dann bewilligt werden, wenn eine andere Verwertung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande ausführbar ist.

(2) Der Verkauf hat nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen, die Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§. 283 bis 287 zu geschehen.

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