EO § 331. Pfändung., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 325. Dritte Abtheilung. Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.

§ 331. Pfändung.

(1) Zum Zwecke der Execution auf Vermögensrechte des Verpflichteten, welche nicht zu den Forderungen gehören, hat das die Execution bewilligende Gericht, falls auch nicht die Vorschriften über die Execution auf unbewegliches Vermögen zur Anwendung zu kommen haben (§§. 240 ff., 248), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache thunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Execution gezogenen Rechtes (§. 253) vorgenommen werden.

(2) Die Art der Verwertung des Rechtes hat das Executionsgericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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