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EO § 330. Der Execution entzogene Rechte., BGBl. Nr. 280/1978, gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2021

§ 325. Dritte Abtheilung. Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.

§ 330. Der Execution entzogene Rechte.

Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der Pfändung nicht unterworfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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