EO § 32., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008
§ 13.
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 32.
Alle an einer Executionshandlung Betheiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Executionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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