Erster Theil. Execution.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 32.
Alle an einer Executionshandlung Betheiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Executionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden.
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