EO § 32., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 29.02.2008

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 32.

Alle an einer Executionshandlung Betheiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Executionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden.

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