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EO § 329., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

§ 325. Dritte Abtheilung. Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.

§ 329.

Die Bestimmung des §. 307 gilt auch in Bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlage nicht eignet, hat der Drittschuldner beim Executionsgerichte um Bestellung eines Verwahrers oder Verwalters einzuschreiten und letzterem die Sache herauszugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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