EO § 326. Beitreibung., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021
§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte
§ 326. Beitreibung.
Eine Überweisung des gepfändeten Anspruches an Zahlungsstatt ist nicht zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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