EO § 326. Beitreibung., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte

§ 326. Beitreibung.

Eine Überweisung des gepfändeten Anspruches an Zahlungsstatt ist nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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