§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 324. Überweisung an Zahlungsstatt
(1) Wenn eine bücherlich sichergestellte Forderung an Zahlungsstatt überwiesen wird, sind auf Grund der rechtskräftigen gerichtlichen Überweisung und nach Maßgabe derselben die Rechte des Verpflichteten dem betreibenden Gläubiger von amtswegen bücherlich zu übertragen.
(2) Zugleich mit dieser Übertragung ist die bücherliche Löschung des für den betreibenden Gläubiger nach §. 320 Absatz 1, eingetragenen Pfandrechtes zu verfügen. Die Rechtswirkung dieser Löschung erstreckt sich auf die in der Zwischenzeit auf das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers einverleibten Afterpfandrechte; diese sind auf die vom betreibenden Gläubiger durch die Überweisung an Zahlungsstatt erworbene Hypothekarforderung zu übertragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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