§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 324. Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde
(1) Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) § 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.
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