EO § 324. Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen

§ 324. Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde

(1) Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) § 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.

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