EO § 323. Löschung der Anmerkung der
Überweisung, BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021
§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 323. Löschung der Anmerkung der Überweisung
Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichtet, so ist die Anmerkung der Überweisung von amtswegen zu löschen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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