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EO § 321. Verwertung einer bücherlich sichergestellten Forderung, BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 321. Verwertung einer bücherlich sichergestellten Forderung

Bücherlich sichergestellte Forderungen dürfen nicht durch Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung verwertet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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