EO § 321. Verwertung einer bücherlich sichergestellten
Forderung, BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021
§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 321. Verwertung einer bücherlich sichergestellten Forderung
Bücherlich sichergestellte Forderungen dürfen nicht durch Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung verwertet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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