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EO § 31., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021

§ 13.

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 31.

(1) Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich auf Grund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur über das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.

(2) In militärischen oder von Militär besetzten Gebäuden kann die Vornahme von Executionshandlungen erst nach vorgängiger Anzeige an den Commandanten des Gebäudes und unter Zuziehung einer von diesem beigegebenen Militärperson erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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