§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 318.
(1) Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§§. 264 bis 276, 278, 281, 282 und 289) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises von dem Vollstreckungsorgane zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des §. 305 Absatz 1, sinngemäße Anwendung zu finden.
(2) Für die Verwendung des Verkaufserlöses gelten die Vorschriften der §§. 283 bis 287.
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