§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 315. Rechte des Kurators
(1) Dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§. 297, 310 und 314) zur Einziehung einer gepfändeten Forderung gerichtlich bestellten Curator kommen alle Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden Gläubiger eingeräumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde. Das Executionsgericht hat die Thätigkeit des Curators zu überwachen und von amtswegen oder infolge von Erinnerungen, die von den Gläubigern oder vom Verpflichteten gegen das Verhalten des Curators vorgebracht werden, auf Abstellung wahrgenommener Verzögerungen oder anderer Mängel sowie auf thunlichst rasche Ausführung des ertheilten Auftrages zu dringen.
(2) Die vom Drittschuldner bezahlten Beträge sind gerichtlich zu erlegen; in Bezug auf die Verwendung derselben gelten die Bestimmungen der §§. 285 bis 287 mit der Maßgabe, dass die dem Curator im Processe gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten zur Vertheilungsmasse zu ziehen und die durch die Bestellung und Thätigkeit des Curators erwachsenden Kosten gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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