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EO § 314. Einziehung durch einen Curator., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 314. Einziehung durch einen Curator.

(1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach §. 304 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im §. 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Executionsgerichte auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Curator zu bestellen.

(2) Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein Curator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Theilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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