EO § 313. Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit, BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen

§ 313. Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit

(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.

(2) Die vom betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner ertheilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie vom Verpflichteten selbst ausgegangen wären.

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