EO § 312. Zahlung des Drittschuldners, BGBl. I Nr. 69/2014, gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen

§ 312. Zahlung des Drittschuldners

(1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebürenden Betrages getilgt.

(2) Das Mehrempfangene hat der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen theilweiser Befreiung der Forderung von der Execution ein Theil der Zahlung gebürt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.

(3) Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebürenden Einganges ist auf Antrag schon bei Bewilligung der Überweisung vom Executionsgerichte zu bestimmen. Wird der Antrag abgesondert gestellt, so sind vor der Entscheidung alle Betheiligten einzuvernehmen.

(4) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

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