EO § 311a. Zahlungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 31/2003, gültig ab 01.01.2004
§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 311a. Zahlungsvereinbarung
Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.
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