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EO § 310. Streitverkündung, BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 310. Streitverkündung

(1) Der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich ist, gerichtlich den Streit zu verkünden.

(2) Jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreite über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämmtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.

(3) Die Verzögerung der Beitreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung, sowie die Unterlassung der Streitverkündung macht den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Execution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.

(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Execution führende Gläubiger den Antrag stellen, dass die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Executionsgerichte ein Curator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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