§ 13.
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 30.
(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution anders nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, das zum Exekutionsvollzug berufen ist.
(2) Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt wird, ist dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Executionshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
(3) Die Ertheilung oder Versagung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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