EO § 305. Durchführung der Überweisung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen

§ 305. Durchführung der Überweisung

(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.

(2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750