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EO § 305. Durchführung der Überweisung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 305. Durchführung der Überweisung

(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.

(2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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