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EO § 303a., BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 303a.

Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. Dies ist dem Drittschuldner bekanntzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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