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EO § 29., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2005

§ 13.

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

§ 29.

Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie darf mit dem Executionsvollzuge erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Commando dieser Personen von der Bewilligung der Execution Anzeige gemacht wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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