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EO § 298. Verwahrung eines Handpfands, BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 298. Verwahrung eines Handpfands

Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§. 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Executionsgerichte gestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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