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EO § 298. Verwahrung eines Handpfands, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 298. Verwahrung eines Handpfands

Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§ 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Exekutionsgericht gestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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