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EO § 292g., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 292g.

Festsetzung von Zuschlägen

Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in §§ 291a und 292 Abs. 4 angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr im voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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