§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 292c. Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn
1. sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
2. diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlußfassung nicht vollständig bekannt waren.
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