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EO § 292b. Herabsetzung des unpfändbaren Betrags, BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 292b. Herabsetzung des unpfändbaren Betrags

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag

1. den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;

2. auszusprechen, daß eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;

3. den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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