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EO § 291d., BGBl. Nr. 799/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001

§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.

§ 291d.

(1) Von einmaligen Leistungen, die dem Verpflichteten bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gebühren, insbesondere von einer Abfertigung, hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, Wochen oder Tage entspricht, für die diese einmalige Leistung nach dem Gesetz zusteht. Wird die einmalige Leistung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.

(2) Von einmaligen Leistungen, die gewährt werden, wenn kein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung besteht, oder die kraft Gesetzes an die Stelle von wiederkehrenden Leistungen treten, wie insbesondere von

1. der Abfindung für eine Hinterbliebenenpension,

2. der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenpension,

3. der Abfertigung für eine Witwer- oder Witwenrente,

4. der Gesamtvergütung für eine vorläufige Versehrtenrente,

5. dem Versehrtengeld aus der Unfallversicherung und

6. dem Übergangsbetrag,

hat dem Verpflichteten jenes Vielfache des unpfändbaren Freibetrags zu verbleiben, das der Anzahl der Monate, für die diese einmalige Leistung gewährt wird, entspricht, mindestens jedoch der unpfändbare Freibetrag für einen Monat.

(3) Abs. 1 Satz 1 ist auch auf sonstige einmalige Leistungen anzuwenden, wenn diese beschränkt pfändbare Forderungen im Sinn des § 290a sind, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.

(4) Vom Anspruch auf Auszahlung des Entlassungsgeldes (§ 54 Abs. 5, § 150 Abs. 3 und § 156 Abs. 3 StVG) hat dem Verpflichteten das Sechsfache des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 zu verbleiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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