§ 290. Zweite Abtheilung. Exekution auf Geldforderungen.
§ 291a.
(„Existenzminimum'')
(1) Von dem sich nach § 291 ergebenden Betrag (Berechnungsgrundlage) hat dem Verpflichteten je nach dem Zeitraum, für den die Leistungen gezahlt werden,
1. 6 500 S monatlich,
2. 1 500 S wöchentlich,
3. 220 S täglich
zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2) Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf
1. 7 000 S monatlich,
2. 1 620 S wöchentlich,
3. 230 S täglich,
wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Leistungen nach § 290b erhält, die jedoch nicht die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).
(3) Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf
1. 7 500 S monatlich,
2. 1 740 S wöchentlich,
3. 250 S täglich,
wenn der Verpflichtete im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).
(4) Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so erhöht sich der dem Verpflichteten verbleibende Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um
1. 1 200 S monatlich,
2. 275 S wöchentlich,
3. 40 S täglich (Unterhaltsgrundbetrag);
höchstens jedoch um
1. 6 000 S monatlich
2. 1 375 S wöchentlich,
3. 200 S täglich.
(5) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten überdies 30% dieses Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag).
(6) Gewährt der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt, so kommen für jede Person 10% des Mehrbetrags, höchstens jedoch 50%, hinzu (Unterhaltssteigerungsbetrag).
(7) Der Teil der Berechnungsgrundlage, der
1. 27 000 S monatlich
2. 6 250 S wöchentlich,
3. 900 S täglich
übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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