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EO § 290b., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2003

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen

§ 290b.

Vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag nach § 291a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 bis 7 zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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