Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen
§ 290b.
Vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuß, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten der unpfändbare Freibetrag nach § 291a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 bis 7 zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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