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EO § 290., BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2003

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen

§ 290.

(1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;

2. gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;

3. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;

4. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;

5. Beiträge für Bestattungskosten;

6. Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;

7. Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;

8. gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;

9. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie der Unterhaltsabsetzbetrag;

10. gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das Kinderbetreuungsgeld, das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;

11. Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)

14. Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;

15. Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;

16. Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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