Erster Theil. Execution.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
§ 29. Exekution gegen eine Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei
Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person des Bundesheeres oder der Bundespolizei darf mit dem Exekutionsvollzug erst begonnen werden, nachdem das vorgesetzte Kommando dieser Person von der Bewilligung der Exekution verständigt wurde.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750