EO § 289. Rekurs, BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen

§ 289. Rekurs

Gegen Beschlüsse, durch die die Verwahrung bewilligt wird, ist kein Rekurs zulässig.

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