EO § 289. Rekurs, BGBl. Nr. 519/1995, gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Zweite Abteilung Exekution auf Geldforderungen
§ 289. Rekurs
Gegen Beschlüsse, durch die die Verwahrung bewilligt wird, ist kein Rekurs zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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