EO § 288., RGBl. Nr. 79/1896, gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 288.

Die Bestimmungen der §§. 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im §. 74 Absatz 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.

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