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EO § 287., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 287.

(1) Nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses hat das Executionsgericht, soweit nicht betreffs einzelner Posten die Erledigung im Rechtswege abgewartet werden muss, von amtswegen dem Depositen- oder Steueramte die Namen der in Ansehung des Erlöses bezugsberechtigten Personen und die denselben auszufolgenden Beträge anzugeben und die bezugsberechtigten Personen unter Bekanntgabe der ihnen zukommenden Beträge zur Behebung derselben anzuweisen.

(2) Wenn es zur Vereinfachung dienlich scheint und insbesondere, wenn bei der Vertheilungssatzung von keiner Seite ein Widerspruch erhoben wurde, können diese Verfügungen, vorbehaltlich des Eintrittes der Rechtskraft, schon in dem Vertheilungsbeschlusse getroffen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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