Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 286.
(1) Das Executionsgericht hat bei der Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§. 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Absatz 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.
(2) Aus der Vertheilungsmasse sind zunächst die Kosten der Schätzung und der Versteigerung und sodann die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde, zu berichtigen. Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Executionsbewilligungen zu berechnen.
(3) Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurtheilende Rangordnung entscheidend.
(4) In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Process- und Executionskosten sind die in den §§. 216, 217, 218 Absatz 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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