Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 282b.
Erlös bei Versteigerung im Versteigerungshaus
(1) Binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf hat das Versteigerungshaus dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen hat das Versteigerungshaus die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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