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EO § 282b. Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig ab 01.03.2008

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 282b. Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer

(1) Der Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

(2) Ist die Berechnung der dem Versteigerungshaus zustehenden Kosten strittig, so hat hierüber das Exekutionsgericht auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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