zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EO § 282a. Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe, BGBl. I Nr. 31/2003, gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 282a. Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

(1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 200b vorliegen.

(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750