EO § 282a. Aufschiebung der Exekution bei einer
Naturkatastrophe, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 282a. Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
(1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.
(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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