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EO § 282. Einstellung des Verkaufsverfahrens, BGBl. I Nr. 100/2016, gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

§ 282. Einstellung des Verkaufsverfahrens

(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 200 Z 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.

(2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 206 Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Absatz 3).

(3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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