Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 282.
(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind § 200 Z 3 und 4, § 203 Abs. 2 und § 206 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; § 200 Z 3 mit der Maßgabe, daß die Frist drei Monate beträgt.
(2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 206 Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Absatz 3).
(3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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