EO § 281b. Nicht abgeholte Gegenstände, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021
Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
§ 281b. Nicht abgeholte Gegenstände
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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